18. 2. 2. 1. Allgemeines
Ein geistiges Werk besteht aus Inhalt, innerer und
äußerer Form.
Geschützte Werke (§ 2 UrhG)TT sind
unter anderem solche der Literatur, Kunst und
Wissenschaft beziehungsweise Sammelwerke (§ 4 UrhG)TT.
Das Werk muß stets eine persönliche,
geistige Schöpfung sein (§ 2 (2) UrhG)TT.
So ist beispielsweise die reine Abbildung
eines Motivs in diesem Sinne kein Werk, wird das gleiche Motiv
aber im Foto gestaltet, gilt es als Werk.
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