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18. 2. 2. 1. Allgemeines


Ein geistiges Werk besteht aus Inhalt, innerer und äußerer Form.

Geschützte Werke (§ 2 UrhG)TT sind unter anderem solche der Literatur, Kunst und Wissenschaft beziehungsweise Sammelwerke (§ 4 UrhG)TT.

Das Werk muß stets eine persönliche, geistige Schöpfung sein (§ 2 (2) UrhG)TT.

So ist beispielsweise die reine Abbildung eines Motivs in diesem Sinne kein Werk, wird das gleiche Motiv aber im Foto gestaltet, gilt es als Werk.

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