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18. 2. 2. 3. Abgrenzung zu Leistungsschutzrechten
Diese
Abgrenzung bedeutet
die
Unterscheidung zwischen Werken einer persönlichen, geistigen Schöpfung
(
§ 2
UrhG
)
TT
und solchen, die
diese
Kriterien nicht erfüllen
.
pinurch