18. 2. 5. 2. Vermögensrechtliche Befugnisse des Urhebers
Zu diesen Befugnissen sind verschiedene Rechte formuliert.
Die Verwertungsrechte beginnen mit "Allgemeines"
(§ 15
UrhG)TT. Dieser Paragraph
gibt eine Übersicht über alle Verwertungsrechte.
Die folgenden Paragraphen beschreiben dann die einzelnen Befugnisse, wie:
- * Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)TT
- * Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)TT
- (berechtigt den Urheber, das Original oder
eine Kopie der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen)
- * Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)TT
- (berechtigt den Urheber, ein Werk öffentlich
zur Schau zu stellen)
Des weiteren gibt es das "Recht der öffentlichen Wiedergabe",
welches folgendes beinhaltet:
- * Vorführungsrecht (§§ 19, 21 UrhG)TT
- (berechtigt den Urheber, ein Werk durch technische
Einrichtungen (zum Beispiel Projektoren, Beamer usw.) öffentlich wahrnehmbar
zu machen)
Schließlich sind noch "Sonstige Rechte" (§§ 25-27 UrhG)TT
formuliert:
- * Recht auf Zugang zu Original oder Vervielfältigungsstück (§ 25 UrhG)TT
- (zu Vervielfältigungs- oder Bearbeitungszwecken)
- * Folgerecht (§ 26 UrhG)TT
- (Recht des Künstlers, aus dem Erlös
der Weiterveräußerung seines Werkes durch einen Kunsthändler
oder
Versteigerer einen bestimmten Anteil zu verlangen)
- * Anspruch auf Vergütung (§ 27 UrhG)TT
- (bei Vermietung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken zu Erwerbszwecken oder durch eine Bücherei o.ä.)
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