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18. 2. 5. 2. Vermögensrechtliche Befugnisse des Urhebers


Zu diesen Befugnissen sind verschiedene Rechte formuliert.

Die Verwertungsrechte beginnen mit "Allgemeines" (§ 15 UrhG)TT. Dieser Paragraph gibt eine Übersicht über alle Verwertungsrechte.
Die folgenden Paragraphen beschreiben dann die einzelnen Befugnisse, wie:
Des weiteren gibt es das "Recht der öffentlichen Wiedergabe", welches folgendes beinhaltet:
Schließlich sind noch "Sonstige Rechte" (§§ 25-27 UrhG)TT formuliert:

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