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18. 2. 6. 2. Vervielfältigungsrecht
Durch dieses Recht wird jedem die
Befugnis
erteilt,
Vervielfältigungsstücke
des Werkes
herzustellen
(
§ 16
UrhG
)
TT
, unabhängig von Vervielfältigungsverfahrens und der Anzahl.
pinurch