18. 2. 6. 3. Vervielfältigung öffentlich zugänglicher Werke
Bei der bildlichen Wiedergabe von Werken, die im Freien, aber
außerhalb von Einfriedung und von jedermann zugänglichen Grundstücken
aus (siehe auch Kapitel
18. 4. 3. 5. "Öffentliche Straßen, Wege und Plätze")
, aufgenommen wurden, gibt es kaum Einschränkungen
(§
59 UrhG)TT.
Werke innerhalb von Gebäuden unterstehen allerdings dem
Hausrecht (siehe Kapitel 18. 4. 2. 1.).
Dieses Hausrecht (siehe Kapitel 18. 4. 2. 1.) schließt nur selten Urheberrechte (UrhG)TT an der künstlerischen
Innenausstattung mit ein.
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