Übergeordnete Seiten: ← Startseite ← "Portal Fotografie" ← "Fotokurs":


18. 2. 6. 3. Vervielfältigung öffentlich zugänglicher Werke


Bei der bildlichen Wiedergabe von Werken, die im Freien, aber außerhalb von Einfriedung und von jedermann zugänglichen Grundstücken aus (siehe auch Kapitel 18. 4. 3. 5. "Öffentliche Straßen, Wege und Plätze") , aufgenommen wurden, gibt es kaum Einschränkungen (§ 59 UrhG)TT.

Werke innerhalb von Gebäuden unterstehen allerdings dem Hausrecht (siehe Kapitel 18. 4. 2. 1.).
Dieses Hausrecht (siehe Kapitel 18. 4. 2. 1.) schließt nur selten Urheberrechte (UrhG)TT an der künstlerischen Innenausstattung mit ein.

leer
Valid XHTML 1.0 StrictleerValid CSS!leer

leer
pinurch