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18. 2. 8. 1. Allgemeine Bestimmungen
Der
Urheber kann
für sein Werk oder Teile davon verschiedene Arten von
Nutzungsrechte
n
(
§§ 31-44
UrhG
)
TT
begründen
.
Auf diese Weise kann er meistens sein Werk vermarkten.
pinurch