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18. 2. 8. 1. 1. Lizenzvertrag


 
Der Urheber kann seine Rechte am Werk durch Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31 UrhG)TT ganz oder teilweise auf eine andere Person oder zum Beispiel auf eine Verwertungsgesellschaft übertragen.

Diese Rechte sollten vertraglich fixiert werden.

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