18. 2. 8. 1. 1. Lizenzvertrag
Der Urheber kann seine Rechte am Werk durch
Einräumung von Nutzungsrechten (§
31 UrhG)TT ganz
oder teilweise auf eine andere Person oder zum
Beispiel auf eine Verwertungsgesellschaft übertragen.
Diese Rechte sollten vertraglich fixiert werden.
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