18. 2. 8. 1. 2. Weiterübertragung des (erteilten) Nutzungsrechtes
Die Übertragung erteilter Nutzungsrechte bedarf
der Zustimmung des Urhebers, die grundsätzlich
in Treu und Glauben zu erteilen ist (§
34 UrhG)TT.
Unter Treu und Glauben ist zu verstehen, daß von
einem redlichen Geschäftsverkehr ausgegangen werden kann, der eine
mißbräuchliche Rechtsausübung untersagt. Die Berufung auf Treu
und Glauben bedarf nicht der Einrede des anderen Teils, sondern bringt eine echte
Begrenzung des Anspruchsinhaltes mit sich, die über sonstige Vorschriften
wie zum Beispiel dem Verbot der Sittenwidrigkeit oder der Schikane hinausgeht.
pinurch