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18. 2. 8. 1. 2. Weiterübertragung des (erteilten) Nutzungsrechtes


Die Übertragung erteilter Nutzungsrechte bedarf der Zustimmung des Urhebers, die grundsätzlich in Treu und Glauben zu erteilen ist (§ 34 UrhG)TT.

Unter Treu und Glauben ist zu verstehen, daß von einem redlichen Geschäftsverkehr ausgegangen werden kann, der eine mißbräuchliche Rechtsausübung untersagt. Die Berufung auf Treu und Glauben bedarf nicht der Einrede des anderen Teils, sondern bringt eine echte Begrenzung des Anspruchsinhaltes mit sich, die über sonstige Vorschriften wie zum Beispiel dem Verbot der Sittenwidrigkeit oder der Schikane hinausgeht.

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