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18. 2. 8. 2. 1. Verlagsrechte und Pflichten


 
Das Verlagsrecht (§ 8 VerlG)TT gebietet es dem Verfasser mehr oder weniger, sich der Vervielfältigung und Verbreitung seines Werkes zu enthalten und sie dem Verleger zu gestatten.

Es beinhaltet einen Teil des Verwertungsrechts (§§ 15-24 UrhG)TT des Urhebers.
Es erteilt dem Verleger Befugnisse des Urhebers sowie auch die gegen rechtswidrige Verletzungen des Urheberrechts.

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