18. 2. 8. 2. 1. Verlagsrechte und Pflichten
Das Verlagsrecht (§
8 VerlG)TT gebietet
es dem Verfasser mehr oder weniger, sich der Vervielfältigung und
Verbreitung seines Werkes zu enthalten und sie dem Verleger
zu gestatten.
Es beinhaltet einen Teil des Verwertungsrechts (§§ 15-24 UrhG)TT des Urhebers.
Es erteilt dem Verleger Befugnisse des Urhebers sowie auch die gegen rechtswidrige
Verletzungen des Urheberrechts.
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