18. 2. 10. 2. Eigentumsübertragung
Urheberrecht ist vererblich (§
28 (1) UrhG)TT.
Dieser Umstand verschafft den Rechtsnachfolgern grundsätzlich die gleichen
Rechte wie dem Urheber selbst (§
30 UrhG)TT.
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar,
solange der Urheber lebt, nach dessen Tod ist
allerdings unter gewissen Voraussetzungen (§
29 UrhG)TT diese
Möglichkeit gegeben.
pinurch