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18. 2. 10. 2. Eigentumsübertragung


 
Urheberrecht ist vererblich (§ 28 (1) UrhG)TT.

Dieser Umstand verschafft den Rechtsnachfolgern grundsätzlich die gleichen Rechte wie dem Urheber selbst (§ 30 UrhG)TT.

Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, solange der Urheber lebt, nach dessen Tod ist allerdings unter gewissen Voraussetzungen (§ 29 UrhG)TT diese Möglichkeit gegeben.

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