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18. 2. 10. 3. Anspruch auf Vergütung


Dieser Anspruch ergibt sich aus den vermögensrechtlichen Befugnissen des Urhebers.

Für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung ist eine angemessene Vergütung (§ 32 UrhG)TT zu gewähren.

Jedenfalls ist es zweckmäßig schon vor Arbeitsbeginn eine Vertragsgestaltung auszuhandeln.

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