18. 2. 10. 3. Anspruch auf Vergütung
Dieser Anspruch ergibt sich aus den vermögensrechtlichen
Befugnissen des Urhebers.
Für die Einräumung von Nutzungsrechten
und die Erlaubnis zur Werknutzung ist eine angemessene Vergütung
(§
32 UrhG)TT zu
gewähren.
Jedenfalls ist es zweckmäßig schon vor Arbeitsbeginn eine Vertragsgestaltung
auszuhandeln.
pinurch