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18. 2. 11. 1. Allgemeines


Ursprünglich waren diese Rechte als Persönlichkeitsrecht im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)TT vom 9.11.1907 (RGBl. 7) festgeschrieben.

Inzwischen wurde aber dieses Gesetz größtenteils aufgehoben und der Schutz des Urhebers in das Urheberrechtsgesetz (UrhG)TT übernommen.

Lediglich die Vorschriften zum Schutz der abgebildeten Personen werden noch durch das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG)TT bestimmt.

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