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18. 2. 11. 2. Gegenstand des Schutzes


Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KunstUrhG)TT.

Geschützt sind dabei Bildnisse eindeutig erkennbarer Personen in einer dem Leben entsprechenden Erscheinung.

Ohne diese Einwilligung dürfen Bilder veröffentlicht werden, die folgende Kriterien (§ 23 KunstUrhG)TT erfüllen: Diese Befugnisse gelten jedoch nicht für eine Veröffentlichung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Zum Zwecke der Rechtspflege oder der öffentlichen Sicherheit dürfen seitens Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 24 KunstUrhG)TT.

Höheres Interesse der Kunst oder ein vermeintlich öffentliches Interesse werden vor allem von Fotografen der Lokalpresse vorgespiegelt, um Fotos zu bekommen, die in einer Zeitung zwar einem begrenzten Leserkreis interessant erscheinen mögen, aber keineswegs die gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien für die Veröffentlichung solcher Bildnisse zu erfüllen.

Einesteils gibt es die Möglichkeit, sich in solchen Situationen den Fotografen zu entziehen, andererseits ist es viel wichtiger, diese zu konfrontieren und auf ihre mangelnde Berechtigung zum Fotografieren hinzuweisen.


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