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18. 2. 11. 3. Einwilligung des Abgebildeten



Generell dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich ausgestellt werden (§ 22 KunstUrhG)TT.

Eine solche Einwilligung gilt im Zweifel dann als erteilt, wenn die abgebildete Person dafür, daß sie sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

Insbesondere dann, wenn von einer Person aktiv und in ihrem Wissen Fotos gemacht werden sollen oder gar schon gemacht wurden, ist es ratsam, Veröffentlichungsrechte sowie Honorar mindestens schon zu besprechen wenn nicht sogar schon vertraglich zu fixieren.

(Siehe auch Kapitel 18. 2. 11. 5. "Honorar für Fotomodelle")

Es hat sich eingebürgert, daß Fotolabors sich mit gelungen Fotos im Schaufenster zur Eigenwerbung gern rühmen.

Dazu werden oft, leider ohne die Personen um ihre Einwilligung zu bitten, deren Bildnisse zur Schau gestellt.

Hat man sich also fotografieren lassen, ist es nach gewisser Zeit schon einmal interessant, das Schaufenster des Fotografen zu besuchen, um vielleicht gar eine Entlohnung für das zur Schau gestellte Foto auszuhandeln. Wenn man auf § 33 KunstUrhGTT hinweist, wonach der Verstoß gegen § 22 KunstUrhGTT mit einer Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe geahndet werden kann, sollte das schon gelingen.


Die Schutzfrist für Bildnisse beträgt 10 Jahre vom Tode des Abgebildeten an.
Nach dem Tode dieser Person bedarf es bis zum Ablauf der Rechte weitere 10 Jahre der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.

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