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18. 2. 11. 4. Einwilligung Minderjähriger


Geschäftsunfähig sind Kinder, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 104 BGB [Geschäftsunfähigkeit])dejure-Logo..

Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben (§ 106 BGB [Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger])dejure-Logo.), haben nach Maßgabe der §§ 107 - 113 BGBdejure-Logo. eine beschränkte Geschäftsfähigkeit.

Hat man die Absicht, das Foto eines Minderjährigen zu verbreiten oder zu veröffentlichen oder mit Minderjährigen als Modell zu arbeiten, sollte man sich mit dem gesetzlichen Vertreter in Verbindung setzen.

Interessant in diesem Zusammenhang ist der (§ 110 BGB [Taschengeldparagraph])dejure-Logo., der die uneingeschränkte Handlungsfähigkeit mit den dem Minderjährigen zur Verfügung stehenden Mitteln erlaubt, die ihm zu freier Verfügung gestellt oder überlassen wurden.

Es wird davon ausgegangen, daß die Höhe dieses "Taschengeldes" der Reife des Minderjährigen entspricht.

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