18. 2. 11. 4. Einwilligung Minderjähriger
Geschäftsunfähig sind Kinder, die das siebente
Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 104 BGB [Geschäftsunfähigkeit])
.
Minderjährige, die das siebente Lebensjahr vollendet haben
(§ 106 BGB
[Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger])
), haben
nach Maßgabe der §§ 107 - 113 BGB
eine beschränkte Geschäftsfähigkeit.
| Hat man die Absicht, das Foto eines Minderjährigen zu verbreiten
oder zu veröffentlichen oder mit Minderjährigen als Modell zu
arbeiten, sollte man sich mit dem gesetzlichen Vertreter in Verbindung setzen.
|
Interessant in diesem Zusammenhang ist der (§
110 BGB [Taschengeldparagraph])
,
der die uneingeschränkte Handlungsfähigkeit mit den dem Minderjährigen
zur Verfügung stehenden Mitteln erlaubt, die ihm zu freier Verfügung
gestellt oder überlassen wurden.
Es wird davon ausgegangen, daß die Höhe dieses "Taschengeldes"
der Reife des Minderjährigen entspricht.
pinurch