18. 2. 11. 6. Zulässige Benutzung von Personenbildnissen
Für die Bildberichterstattung der Presse,
aber auch für den Gelegenheitsfotografen, der einem Prominenten begegnet
und dabei zufällig eine Kamera dabei hat, ist es wichtig
zu wissen, in welchem Umfang Bildnisse von bekannten Personen
angefertigt und veröffentlicht werden dürfen. Hier
liegen die Pressefreiheit und das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Bildopfer
ganz offensichtlich im Konflikt, denn schon hier ist zu unterscheiden, ob die
bekannte Person sich bei ihrer "zeitgeschichtlichen Tätigkeit"
oder in der Privatsphäre wie beispielsweise beim Einkaufen ablichten lassen
muß.
Nach §
22 KunstUrhGTT
braucht man zur Verbreitung von Bildnissen, also Fotografien,
auf denen die Abgebildeten erkennbar sind, grundsätzlich die Einwilligung
der Abgebildeten. §
23 KunstUrhGTT
macht davon aber eine Ausnahme, soweit "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte"
betroffen sind.
Der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen wiegt umso schwerer, je geringer
der Informationswert für die Allgemeinheit ist.
Die Pressearbeit sollte sich auf das beschränken, was sie leisten soll, nämlich
Informationsinteresse zu befriedigen und nicht Neugier.
In diesem Sinne kann sich also niemand auf die sogenannte Pressefreiheit berufen
und ein Bildnis veröffentlichen, das eine völlig unbekannte Person zeigt,
die vielleicht sogar durch ein bloses Mißgeschick zu temporär trauriger
"Berühmtheit" gelangt ist. |
pinurch