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18. 2. 11. 7. Persönlichkeitsschutz


Das Persönlichkeitsrecht garantiert nach Art. 2 (1) GG)dejure-Logo. jedem die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.

Das Recht schützt ferner besondere Persönlichkeitsrechte wie zum Beispiel das Urheberrechtsgesetz (UrhG)TT.

Desweitern gibt es ein aus Art. 1, 2 GGdejure-Logo. abgeleitetes allgemeines Persönlichkeitsrecht, das die Ausstrahlung der Persönlichkeit eines Menschen in allen Beziehungen umfaßt, also auch die herrschende Meinung wie zum Beispiel bei ungenehmigter Reklame mit dem Bild des Betroffenen.

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