18. 2. 11. 7. Persönlichkeitsschutz
Das Persönlichkeitsrecht garantiert nach Art.
2 (1) GG)
jedem die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.
Das Recht schützt ferner besondere Persönlichkeitsrechte
wie zum Beispiel das Urheberrechtsgesetz (UrhG)TT.
Desweitern gibt es ein aus Art.
1, 2 GG
abgeleitetes allgemeines Persönlichkeitsrecht,
das die Ausstrahlung der Persönlichkeit eines Menschen in allen Beziehungen
umfaßt, also auch die herrschende Meinung wie zum Beispiel bei ungenehmigter
Reklame mit dem Bild des Betroffenen.
pinurch