18. 2. 12. Rechtsschutz des Urhebers und Verletzung der Urheberrechte
Das Werk ist strafrechtlich gegen schuldhafte rechtswidrige Verletzung
des Urheberrechts geschützt (§§
106-111b UrhG)TT.
Zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen kann zivilrechtlich
vorgegangen werden (§ 823 (1) BGB
[Schadenersatzpflicht]
sowie §
97 UrhGTT).
pinurch