18. 4. 2. 1. Hausfriedensbruch
Hausfriedensbruch begeht, wer in die Wohnung,
die Geschäftsräume oder das befriedete, also eingehegte, Besitztum
eines anderen oder in verschlossene, zum öffentlichen Dienst oder
Verkehr bestimmte Räume widerrechtlich eindringt oder sie
trotz Aufforderung des Berechtigten nicht verläßt (§ 123 StGB)
,
wobei eine einmalige Aufforderung genügt.
Das "Hausrecht" besitzt, wer über die Benutzung des
geschützten Raumes verfügen darf, also auch der Mieter gegenüber
dem Vermieter.
pinurch