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18. 4. 2. 1. Hausfriedensbruch


Hausfriedensbruch begeht, wer in die Wohnung, die Geschäftsräume oder das befriedete, also eingehegte, Besitztum eines anderen oder in verschlossene, zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmte Räume widerrechtlich eindringt oder sie trotz Aufforderung des Berechtigten nicht verläßt (§ 123 StGB)dejure-Logo., wobei eine einmalige Aufforderung genügt.

Das "Hausrecht" besitzt, wer über die Benutzung des geschützten Raumes verfügen darf, also auch der Mieter gegenüber dem Vermieter.

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