18. 4. 2. 3. Berufsgeheimnis
Solche Geheimnisse unterliegen der beruflichen Schweigepflicht,
deren Strafschutz die §§ 203 ff. StGB
regeln.
Davon betroffen sind:
- * Heilberufe (Ärzte usw.)
- * rechts- und wirschaftsberatende Berufe (Anwälte, Steuerberater usw.)
- * Berufspsychologen
- * Sozialarbeiter und Pädagogen
- * und ähnliche Berufsgruppen.
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