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18. 4. 2. 4. Geschäftsgeheimnis


Dieses Geheimnis, auch als Betriebsgeheimnis bezeichnet, ist jede auf ein Geschäft oder einen Betrieb bezogene Tatsache, die nur ein begrenzter Personenkreis kennt und die der Geschäfts- oder Betriebsinhaber erkennbar und berechtigt geheim hält, wie also beispielsweise Kundenlisten oder Herstellungsverfahren.

Der Verrat ist unter Umständen strafbar und verpflichtet zum Schadenersatz (§ 19 UWGdejure-Logo. und § 823 BGB [Schadensersatzplicht]dejure-Logo.).

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