18. 4. 2. 4. Geschäftsgeheimnis
Dieses Geheimnis, auch als Betriebsgeheimnis bezeichnet,
ist jede auf ein Geschäft oder einen Betrieb bezogene Tatsache,
die nur ein begrenzter Personenkreis kennt und
die der Geschäfts- oder Betriebsinhaber erkennbar und berechtigt geheim hält,
wie also beispielsweise Kundenlisten oder Herstellungsverfahren.
Der Verrat ist unter Umständen strafbar und verpflichtet zum Schadenersatz
(§ 19 UWG
und §
823 BGB [Schadensersatzplicht]
).
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