18. 4. 2. 5. Vorlagenmißbrauch
Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen
oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle,
Schablonen, Schnitte oder Rezepte, zu Wettbewerbszwecken oder aus Eigennutz unbefugt
verwertet oder dritten mitteilt, macht sich nach den
§§ 18,
19 UWG
strafbar und schadenersatzpflichtig.
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