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18. 4. 2. 5. Vorlagenmißbrauch


Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte oder Rezepte, zu Wettbewerbszwecken oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder dritten mitteilt, macht sich nach den §§ 18, 19 UWGdejure-Logo. strafbar und schadenersatzpflichtig.

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