18. 4. 2. 6. Geheimnisverrat
Gegen Verrat sind das Berufsgeheimnis (siehe
Kapitel
18. 4. 2. 3.), das Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
(siehe Kapitel
18. 4. 2. 4.), das Staatsgeheimnis (siehe Kapitel
18. 4. 2. 8.) sowie Aktionen gegen die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis
zu anderen Staaten (siehe Kapitel
18. 4. 2. 9. "Landesverrat") geschützt.
Nach (§ 17 UWG)
werden
Angestellte, Arbeiter und Auszubildende bestraft, wenn sie ein ihnen bekannt
gewordenes Geheimnis während ihres Dienstverhältnisses unbefugt zu
Wettbewerbszwecken, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder, um dem Geschäftsinhaber
zu schaden, einem Dritten mitteilen.
Ebenso wird bestraft, wer sich ein Geschäftsgeheimnis verschafft oder sichert,
und als Betriebsspionage gewertet.
pinurch