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18. 4. 2. 6. Geheimnisverrat


Gegen Verrat sind das Berufsgeheimnis (siehe Kapitel 18. 4. 2. 3.), das Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (siehe Kapitel 18. 4. 2. 4.), das Staatsgeheimnis (siehe Kapitel 18. 4. 2. 8.) sowie Aktionen gegen die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu anderen Staaten (siehe Kapitel 18. 4. 2. 9. "Landesverrat") geschützt.

Nach (§ 17 UWG)dejure-Logo. werden Angestellte, Arbeiter und Auszubildende bestraft, wenn sie ein ihnen bekannt gewordenes Geheimnis während ihres Dienstverhältnisses unbefugt zu Wettbewerbszwecken, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder, um dem Geschäftsinhaber zu schaden, einem Dritten mitteilen.

Ebenso wird bestraft, wer sich ein Geschäftsgeheimnis verschafft oder sichert, und als Betriebsspionage gewertet.

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