18. 4. 2. 7. Wirtschaftsspionage
Das Auskundschaften fremder Betriebsgeheimnisse (siehe Kapitel
18. 4. 2. 4.) kann unter verschiedenen Gesichtspunkten strafbar
sein, insbesondere nach den §§
17, 20 UWG
als Anstiftung zum Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (siehe
Kapitel
18. 4. 2. 4.), ferner kann solcher ein Tatbestand unter anderem als Hausfriedensbruch
(siehe Kapitel
18. 4. 2. 1.) gewertet werden.
Ist ein verletztes Betriebsgeheimnis (siehe
Kapitel
18. 4. 2. 4.) zugleich Staatsgeheimnis (siehe Kapitel
18. 4. 2. 8.), kommt Landesverrat (siehe Kapitel
18. 4. 2. 9.) in Betracht.
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