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18. 4. 2. 7. Wirtschaftsspionage


Das Auskundschaften fremder Betriebsgeheimnisse (siehe Kapitel 18. 4. 2. 4.) kann unter verschiedenen Gesichtspunkten strafbar sein, insbesondere nach den §§ 17, 20 UWGdejure-Logo. als Anstiftung zum Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (siehe Kapitel 18. 4. 2. 4.), ferner kann solcher ein Tatbestand unter anderem als Hausfriedensbruch (siehe Kapitel 18. 4. 2. 1.) gewertet werden.

Ist ein verletztes Betriebsgeheimnis (siehe Kapitel 18. 4. 2. 4.) zugleich Staatsgeheimnis (siehe Kapitel 18. 4. 2. 8.), kommt Landesverrat (siehe Kapitel 18. 4. 2. 9.) in Betracht.

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