Übergeordnete Seiten: ← Startseite ← "Portal Fotografie" ← "Fotokurs":


18. 4. 2. 8. Staatsgeheimnis


Durch die Strafvorschriften gegen Landesverrat (siehe Kapitel 18. 4. 2. 9.) sind als Staatsgeheimnisse geschützt alle Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen oder aus Tatsachen erarbeitete Gesamtbilder, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und die vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden (§ 97a StGB)dejure-Logo..

leer
Valid XHTML 1.0 StrictleerValid CSS!leer

leer
pinurch