18. 4. 2. 8. Staatsgeheimnis
Durch die Strafvorschriften gegen Landesverrat
(siehe Kapitel
18. 4. 2. 9.) sind als Staatsgeheimnisse geschützt
alle Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen
oder aus Tatsachen erarbeitete Gesamtbilder, die nur einem begrenzten Personenkreis
zugänglich sind und die vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen,
um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden (§ 97a StGB)
.
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