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18. 4. 2. 9. Landesverrat


Ein solcher Verrat richtet sich im Gegensatz zum Hochverrat und zur Rechtsstaatsgefährdung gegen die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu fremden Staaten.

Das Sichverschaffen eines Staatsgeheimnisses zu Verratszwecken wird als Ausspähung (§§ 94, 96 StGB)dejure-Logo. geahndet.

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