18. 4. 2. 9. Landesverrat
Ein solcher Verrat richtet sich im Gegensatz zum Hochverrat und
zur Rechtsstaatsgefährdung gegen die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu fremden
Staaten.
Das Sichverschaffen eines Staatsgeheimnisses zu Verratszwecken wird als Ausspähung (§§ 94, 96 StGB)
geahndet.
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