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18. 4. 2. 10. Geheimbereich


Der Schutz der Intimsphäre ist verfassungsrechtlich durch Bestimmungen über die Menschenwürde (Art. 1 (1) GG)dejure-Logo. und das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 (1) GG)dejure-Logo. geschützt kann strafrechtlich gemäß der §§ 201 ff. StGBdejure-Logo. verfolgt werden.

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