18. 4. 2. 10. Geheimbereich
Der Schutz der Intimsphäre ist verfassungsrechtlich durch
Bestimmungen über die Menschenwürde (Art.
1 (1) GG)
und das Persönlichkeitsrecht
(Art.
2 (1) GG)
geschützt kann strafrechtlich gemäß der §§ 201 ff. StGB
verfolgt werden.
pinurch