Beim Betreten solcher Objekte und erst recht,
wenn man auch noch fotografieren möchte, sollte man sich vergewissern,
was in Form einer Fotografie für die
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf.
Nach §
109g StGB
kann man leicht des Sicherheitsgefährdenden Abbildens verdächtigt
werden.
Man kann leicht mit folgenden Sachverhalten in Berührung kommen: