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18. 4. 3. 1. Militärische und polizeiliche Einrichtungen



Beim Betreten solcher Objekte und erst recht, wenn man auch noch fotografieren möchte, sollte man sich vergewissern, was in Form einer Fotografie für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf.

Nach § 109g StGBdejure-Logo. kann man leicht des Sicherheitsgefährdenden Abbildens verdächtigt werden.

Man kann leicht mit folgenden Sachverhalten in Berührung kommen:



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