| Ist beispielsweise eine Bahnschranke geöffnet, ist der Bahnübergang
für die Öffentlichkeit zugänglich, es darf also von dort
aus fotografiert werden.
Fußgänger, und das werden Fotografen dort überwiegend sein, haben bei Annäherung eines Schienenfahrzeugs in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten (§ 19 StVO), also auch nur noch von dort zu fotografieren. |
| Eine Ausnahme bildet der Leipziger Hauptbahnhof, der zu einem "Kaufhaus
mit kleinem Gleisanschluß" umgebaut wurde. So gibt es also den Teil, der durch die Bahn betrieben wird, und die gesamte Verkaufszone, die natürlich nicht den hoheitlichen Rechten der Eisenbahn unterliegt. Um Fotos der Verkaufszone anfertigen und verbreiten zu dürfen, bedarf es einer Genehmigung. |