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18. 4. 3. 4. Eisenbahn


Hierunter werden in diesem Zusammenhang öffentliche Eisenbahnen betrachtet.

Grundsätzlich dürfen Anlagen und Einrichtungen der Eisenbahn von allen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten aufgenommen werden.

Ist beispielsweise eine Bahnschranke geöffnet, ist der Bahnübergang für die Öffentlichkeit zugänglich, es darf also von dort aus fotografiert werden.

Fußgänger, und das werden Fotografen dort überwiegend sein, haben bei Annäherung eines Schienenfahrzeugs in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten (§ 19 StVO), also auch nur noch von dort zu fotografieren.


Einschränkungen sind unter Umständen innerhalb von Gebäuden und Fahrzeugen zu erwarten, weil Hausfriedensbruch (siehe Kapitel 18. 4. 2. 1.) in Frage kommen könnte.

Eine Ausnahme bildet der Leipziger Hauptbahnhof, der zu einem "Kaufhaus mit kleinem Gleisanschluß" umgebaut wurde.

So gibt es also den Teil, der durch die Bahn betrieben wird, und die gesamte Verkaufszone, die natürlich nicht den hoheitlichen Rechten der Eisenbahn unterliegt.
Um Fotos der Verkaufszone anfertigen und verbreiten zu dürfen, bedarf es einer Genehmigung.


Nun ist die Bahn also auch Beförderungsmittel für Menschen, die natürlich bei der Fotografie von Bahnanlagen mit in Erscheinung treten.
Hier sollte man sicher gehen, daß man die Persönlichkeitsrechte (KunstUrhG)TT der betreffenden Personen (siehe Kapitel 18. 2. 11. 2. "Gegenstand des Schutzes") nicht verletzt.

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