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18. 4. 3. 5. Öffentliche Straßen, Wege und Plätze


Bei der bildlichen Wiedergabe von Werken, die im Freien, aber außerhalb von Einfriedung und von jedermann zugänglichen Grundstücken aus, aufgenommen wurden, gibt es kaum Einschränkungen (§ 59 UrhG)TT.

Voraussetzung ist allerdings, daß ohne künstliche Standpunkterhöhung wie beispielsweise mit einer Leiter gearbeitet wird.

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