18. 4. 3. 5. Öffentliche Straßen, Wege und Plätze
Bei der bildlichen Wiedergabe von Werken, die im Freien, aber
außerhalb von Einfriedung und von jedermann zugänglichen Grundstücken
aus, aufgenommen wurden, gibt es kaum Einschränkungen (§ 59 UrhG)TT.
Voraussetzung ist allerdings, daß ohne künstliche Standpunkterhöhung
wie beispielsweise mit einer Leiter gearbeitet wird.
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