18. 4. 3. 6. Friedhöfe
Möchte man auf Friedhöfen fotografieren, gibt es verschiedene Rechte,
gegen die man verstoßen, und unterschiedliche Interessen, die man verletzen
kann.
Unabhängig von der Art des Friedhofes wird es sich um ein
eingefriedetes Gelände handeln, für den ein Rechtsträger
verantwortlich ist und der auch eine "Friedhofsordnung" formuliert haben
wird.
Betritt man also einen Friedhof, muß man dessen Hausrecht achten,
um keinen Hausfriedensbruch (siehe Kapitel
18. 4. 2. 1.) zu begehen.
Es ist also durchaus möglich, zur Veröffentlichung von Fotografien den
Rechtsträger des Friedhofs um Erlaubnis bitten zu müssen.
Haben die Grabmale Denkmalcharakter, wird es die wenigsten Probleme geben.
Zu Einschränkungen kann es allerdings kommen, wenn diese
Grabmale künstlerisch gestaltetet worden sind und die
Kriterien eines Werkes (§
2 UrhG)TT erfüllen,
das urheberrechtlich geschützt ist.
Einzelne Grabstellen, die keinen öffentlichen Charakter tragen, werden überwiegend
durch Hinterbliebene gepachtet.
Damit werden diese Grabstellen zu einer Art von Eigentum.
Zur Erinnerung stehen auf den meisten Grabstellen Grabsteine, die den Namenszug
der Verstorbenen tragen.
Das Namensrecht ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht. Dem entsprechend
verletzt man die Interessen der Grabstellenpächter,
wenn Fotos ungenehmigt veröffentlicht werden, auf
denen Namenszüge erkennbar sind.
pinurch