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18. 4. 3. 6. Friedhöfe


Möchte man auf Friedhöfen fotografieren, gibt es verschiedene Rechte, gegen die man verstoßen, und unterschiedliche Interessen, die man verletzen kann.

Unabhängig von der Art des Friedhofes wird es sich um ein eingefriedetes Gelände handeln, für den ein Rechtsträger verantwortlich ist und der auch eine "Friedhofsordnung" formuliert haben wird.
Betritt man also einen Friedhof, muß man dessen Hausrecht achten, um keinen Hausfriedensbruch (siehe Kapitel 18. 4. 2. 1.) zu begehen.

Es ist also durchaus möglich, zur Veröffentlichung von Fotografien den Rechtsträger des Friedhofs um Erlaubnis bitten zu müssen.

Haben die Grabmale Denkmalcharakter, wird es die wenigsten Probleme geben.
Zu Einschränkungen kann es allerdings kommen, wenn diese Grabmale künstlerisch gestaltetet worden sind und die Kriterien eines Werkes (§ 2 UrhG)TT erfüllen, das urheberrechtlich geschützt ist.

Einzelne Grabstellen, die keinen öffentlichen Charakter tragen, werden überwiegend durch Hinterbliebene gepachtet.
Damit werden diese Grabstellen zu einer Art von Eigentum.

Zur Erinnerung stehen auf den meisten Grabstellen Grabsteine, die den Namenszug der Verstorbenen tragen.
Das Namensrecht ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht. Dem entsprechend verletzt man die Interessen der Grabstellenpächter, wenn Fotos ungenehmigt veröffentlicht werden, auf denen Namenszüge erkennbar sind.

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