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18. 4. 3. 11. Museen


Museen bieten oft die Möglichkeit, Fotogenehmigungen zu erwerben.

Wer ohne eine solche Genehmigung Fotos anfertigt oder sogar bei Fotografierverbot, kann nach dem Gesetz wegen Hausfriedensbruchs (siehe Kapitel 18. 4. 2. 1.) belangt werden.

Mit dem Erwerb einer Fotogenehmigung darf es bei der Veröffentlichung eines Fotos von abgelichteten Werken (siehe Kapitel 18. 2. 2. 1. "Allgemeines") auch keinerlei Bedenken bezüglich einer Verletzung des Urheberrechts (UrhG)TT geben.

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