18. 4. 3. 11. Museen
Museen bieten oft die Möglichkeit, Fotogenehmigungen zu erwerben.
Wer ohne eine solche Genehmigung Fotos anfertigt
oder sogar bei Fotografierverbot, kann nach dem Gesetz wegen Hausfriedensbruchs
(siehe Kapitel
18. 4. 2. 1.) belangt werden.
Mit dem Erwerb einer Fotogenehmigung darf es bei der Veröffentlichung eines
Fotos von abgelichteten Werken (siehe Kapitel
18. 2. 2. 1. "Allgemeines") auch keinerlei Bedenken bezüglich
einer Verletzung des Urheberrechts (UrhG)TT geben.
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